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Fa. Nabo

Parken am Flughafen Dresden

Pressemitteilung der Dr. Doerr & Partner Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH vom 01.09.2009

Parken am Flughafen Dresden

Wie nahe muss ein Parkplatz am Flughafen Dresden gelegen sein, damit der Parkplatzbetreiber mit »Parken am Flughafen Dresden« werben darf?
Mit dieser Frage wollte sich das Oberlandesgericht am 01. September 2009 beschäftigen.(Az.:14 U 0482/09) Die Dresdener Flughafen GmbH hatte die Dr. Doerr & Partner Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH verklagt, die im Internet (www.dresden-parken.de) unter der Bezeichnung »Parken am Flughafen Dresden« »einen sicheren, preiswerten Parkplatz« mit kostenlosem Shuttlebus-Transfer zum Terminal anbietet.
Der Parkplatz liegt knapp 4 km von Flughafengebäude entfernt und damit aus Sicht der Dresdener Flughafen GmbH nicht mehr »am« Flughafen.  Die Dresdener Flughafen GmbH erhob deshalb Klage, hielt die Werbung  für irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig, da der der Eindruck erweckt werde, die Parkplätze befänden sich in unmittelbarer Nähe des Flughafens.

In der ersten Instanz hatte die Dresdener Flughafen GmbH allerdings keinen Erfolg: Das Landgericht Dresden hat die Klage abgewiesen.(Az:4 O 1412/08) Die Werbung des Parkplatzbetreibers richte sich in erster Linie an Fluggäste, die mit dem Auto anreisen und dieses für die Dauer der Reise abstellen wollten, so dass es darauf ankomme, was sich diese unter »Parken am Flughafen Dresden« vorstellen. Den Fluggästen komme es in erster Linie auf die »zeitliche Nähe« an, nicht darauf, ob es sich bei dem Parkplatz um ein Anliegergrundstück handele. Eine »zeitliche Nähe« nahm das Landgericht allerdings an, da die Fahrt zum Flughafen mit dem Shuttle-Service des Parkplatzbetreibers nur wenige Minuten dauert. Im Übrigen sei die Werbung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil im unmittelbaren Anschluss an die Aussage »Parken am Flughafen« deutlich hervorgehoben wird, dass man vom Parkplatz aus mit einem Shuttle-Bus zum Flughafen gebracht wird. Die Fluggäste werden also hinreichend und zutreffend über das Angebot des Parkplatzbetreibers informiert.

Gegen dieses Urteil legte die Dresdener Flughafen GmbH Berufung bei dem Oberlandesgericht Dresden ein. Die Richter am Oberlandesgerichts teilten allerdings die Auffassung des Landgerichts und signalisierten dies der Dresdener Flughafen GmbH. Diese nahm darauf hin ihre Berufung in den späten Abendstunden des 31. August 2009 wieder zurück, womit sich der bereits anberaumte Termin für eine mündliche Verhandlung am Dienstag den 1. September 2009 erledigte. Das Urteil des Landgerichtes Dresden ist somit rechtskräftig.

Die  Werbung mit »Parken am Flughafen Dresden« ist rechtlich nicht zu beanstanden . Schließlich muss es dem Parkplatzbetreiber möglich sein, potenziellen Fluggästen die Vorzüge des eigenen Parkplatzes angemessen zu beschreiben. Zu »Parken am Flughafen« gibt es dabei kaum sprachlich überzeugende Alternativen. Mit Werbebotschaften wie  »Parken nicht ganz weit weg vom Flughafen« oder »Parken 3,8 km vom Flughafen entfernt« dürfte es Fluggästen nur schwer zu vermitteln sein, dass ein Parkplatz mit schnellem Flughafen-Shuttleservice angeboten wird.

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parken in der Parkhalle am Flughafen Dresden

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Wir freuen uns auf Sie. Ihr Team von Dresden-Parken

Termintipp: »Parken am Flughafen« – Irreführende Werbung?

Der 14. Zivilsenat hat sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie nahe ein Parkplatz zum Flughafen gelegen sein muss, um mit »Parken am Flughafen« werben zu dürfen.

Die Dresdner Flughafen GmbH wendet sich gegen die Werbung der Beklagten, die im Internet unter der Bezeichnung »Parken am Flughafen Dresden« »einen sicheren, preiswerten Parkplatz« mit kostenlosem Shuttlebus-Transfer zum Terminal anbietet. Der Parkplatz liegt nach Behauptung der Klägerin knapp 4 km von Flughafengebäude entfernt. Die Klägerin hält die Werbung für irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig, da der der Eindruck erweckt werde, die Parkplätze befänden sich in unmittelbarer Nähe des Flughafens.

Das Landgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen. Maßgeblich seien die Erwartungen des durch die Werbung angesprochenen Adressatenkreises, also der Fluggäste, die mit dem Auto anreisen und dieses für die Dauer der Reise abstellen wollten. Diesen komme es in erster Linie auf die »zeitliche Nähe« an, nicht darauf, ob es sich bei dem Parkplatz um ein Anliegergrundstück handele. Eine »zeitliche Nähe« weise das streitgegenständliche Grundstück aber auf. Im Übrigen sei die Werbung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil im unmittelbaren Anschluss an die Aussage »Parken am Flughafen« deutlich hervorgehoben sei, dass man vom Parkplatz aus mit einem Shuttle-Bus zum Flughafen gelange. Damit werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein direkt an das Flughafengelände angrenzendes Grundstück handele.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Termin: 01.09.2009, 09:00 Uhr, Az.: 14 U 482/09

Quelle: http://www.jusline.de/index.php?cpid=0920e51183510618590069d5c148aec4&feed=63888