Termintipp: »Parken am Flughafen« – Irreführende Werbung?

Der 14. Zivilsenat hat sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie nahe ein Parkplatz zum Flughafen gelegen sein muss, um mit »Parken am Flughafen« werben zu dürfen.

Die Dresdner Flughafen GmbH wendet sich gegen die Werbung der Beklagten, die im Internet unter der Bezeichnung »Parken am Flughafen Dresden« »einen sicheren, preiswerten Parkplatz« mit kostenlosem Shuttlebus-Transfer zum Terminal anbietet. Der Parkplatz liegt nach Behauptung der Klägerin knapp 4 km von Flughafengebäude entfernt. Die Klägerin hält die Werbung für irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig, da der der Eindruck erweckt werde, die Parkplätze befänden sich in unmittelbarer Nähe des Flughafens.

Das Landgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen. Maßgeblich seien die Erwartungen des durch die Werbung angesprochenen Adressatenkreises, also der Fluggäste, die mit dem Auto anreisen und dieses für die Dauer der Reise abstellen wollten. Diesen komme es in erster Linie auf die »zeitliche Nähe« an, nicht darauf, ob es sich bei dem Parkplatz um ein Anliegergrundstück handele. Eine »zeitliche Nähe« weise das streitgegenständliche Grundstück aber auf. Im Übrigen sei die Werbung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil im unmittelbaren Anschluss an die Aussage »Parken am Flughafen« deutlich hervorgehoben sei, dass man vom Parkplatz aus mit einem Shuttle-Bus zum Flughafen gelange. Damit werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein direkt an das Flughafengelände angrenzendes Grundstück handele.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Termin: 01.09.2009, 09:00 Uhr, Az.: 14 U 482/09

Quelle: http://www.jusline.de/index.php?cpid=0920e51183510618590069d5c148aec4&feed=63888